Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben, indem er der Unternehmung systematisch Substanz entzogen habe. Dies ergebe sich unter anderem aus zahlreichen, nicht nachvollziehbaren Vermögensverschiebungen zu Lasten der W._____ AG (Strafanzeige, Rz. 28 ff. und 81 ff.). Gemäss Aktionärsbindungsvertrag vom 28. September 2020 ist der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber der C._____ AG, die wiederum mit 49 % an der M._____ AG beteiligt ist. Die M._____ AG hält ihrerseits 51 % der Anteile an der W._____ AG, deren Vermögen der Beschuldigte geschädigt haben soll (Beilage 7 der Strafanzeige, S. 2). Aus dieser Beteiligungsstruktur ergibt sich – wie die Kantonale