Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zunächst vor, sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der W._____ AG der -4-