3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. Juli 2024 eingeforderte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 26. Juli 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2024 ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 verzichtete der Beschuldigte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.