1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 19. Januar 2024 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und C._____ und stellte Strafantrag wegen verschiedener Delikte, die diese unter anderem im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit bei der W._____ AG begangen haben sollen. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 2. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten und C._____ (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.216) je separat folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).