Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.217 (STA.2024.266) Art. 335 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Urbach und/oder Rechtsanwalt Günter Oberholzer, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Krummenacher, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegenstand vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 19. Januar 2024 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Be- schuldigter) und C._____ und stellte Strafantrag wegen verschiedener De- likte, die diese unter anderem im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätig- keit bei der W._____ AG begangen haben sollen. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 2. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten und C._____ (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.216) je separat folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau gleichentags genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 9. Juli 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen der angezeigten Delikte zu eröffnen. 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. Juli 2024 einge- forderte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten wurde vom Be- schwerdeführer am 26. Juli 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2024 ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 verzichtete der Beschuldigte auf die Er- stattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers. 3.5. Mit Eingabe vom 13. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Beschwerdeanträgen fest. 3.6. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Postaufgabe) verzichtete die Kantonale Staatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss die be- treffende Person selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als ge- schädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesell- schaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittel- bar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zunächst vor, sich im Rah- men seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der W._____ AG der -4- Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben, indem er der Unternehmung systematisch Substanz entzogen habe. Dies ergebe sich unter anderem aus zahlreichen, nicht nachvollzieh- baren Vermögensverschiebungen zu Lasten der W._____ AG (Strafan- zeige, Rz. 28 ff. und 81 ff.). Gemäss Aktionärsbindungsvertrag vom 28. September 2020 ist der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber der C._____ AG, die wiederum mit 49 % an der M._____ AG beteiligt ist. Die M._____ AG hält ihrerseits 51 % der Anteile an der W._____ AG, deren Vermögen der Beschuldigte geschädigt haben soll (Beilage 7 der Strafan- zeige, S. 2). Aus dieser Beteiligungsstruktur ergibt sich – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat (angefochtene Verfügung, S. 4; Beschwerdeantwort, Rz. 5 f.) – dass der Beschwerdeführer lediglich indirekt an der W._____ AG beteiligt ist. Damit liegt keine unmittelbare Schädigung vor, die ihn hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerde legitimieren würde. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde in Bezug auf diese Vorwürfe wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutre- ten. 1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung in Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs und der Miss- wirtschaft beantragt (Beschwerde, Rz. 4 und 6), sind diese Vorwürfe erst- mals im Rahmen der Beschwerde erhoben worden und waren nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.2.4. Hinsichtlich der übrigen Delikte (Missbrauch von Lohnabzügen, Nötigung, Verleumdung oder üble Nachrede, unlauterer Wettbewerb, falsche An- schuldigung und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) ist der Beschwerdeführer als Geschädigter anzusehen. Da er sich zudem mit Strafanzeige vom 19. Januar 2024 als Privatkläger (Straf- und Zivilklä- ger) konstituiert hat, ist betreffend diese Delikte seine Beschwerdelegitima- tion zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 2. 2.1. 2.1.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, -5- N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 2.2. Zu prüfen ist, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorwürfe des Missbrauchs von Lohnabzügen, der Nötigung, der Verleumdung oder üblen Nachrede, des unlauteren Wettbewerbs, der falschen Anschuldigung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt hat. 3. 3.1. 3.1.1. Des Missbrauchs von Lohnabzügen macht sich strafbar, wer als Arbeitge- ber die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Ver- sicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden und diesen dadurch am Vermögen schädigt (Art. 159 StGB). 3.1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des Missbrauchs von Lohnabzügen im Wesentli- chen damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorwürfe nicht genügend substantiiert. Insbesondere habe er nicht aufgezeigt, inwiefern die verrech- neten Forderungen scheinhaft gewesen seien, die Kündigung und die -6- Lohnabzüge unrechtmässig erfolgt seien oder der Beschuldigte Zwang ausgeübt habe. Die vorgebrachten Vorwürfe beträfen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die zivilrechtlich und nicht strafrechtlich zu klären seien (an- gefochtene Verfügung, S. 5). 3.1.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, in der Strafanzeige sei dargelegt worden, dass hinsichtlich des Missbrauchs von Lohnabzügen ein Anfangstatverdacht bestehe. Der Beschuldigte bzw. die W._____ AG habe dem Beschwerdeführer für den August 2023 plötzlich und unerwartet ledig- lich einen Lohn von Fr. 2'860.35 anstelle des vertraglich vereinbarten Net- tolohns von Fr. 14'663.50 ausbezahlt. Die verrechneten Scheinforderungen ergäben sich aus den Beilagen 33 und 34 der Strafanzeige. Auch der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang in Bezug auf die verschlechterten Arbeits- bedingungen sei hinreichend dargelegt worden. Wenn die Löhne offen- sichtlich gekürzt würden, um nur noch Lohnabzüge für unrechtmässig mas- siv reduzierte Löhne zahlen zu müssen, sei der Tatbestand des Miss- brauchs von Lohnabzügen sehr wohl erfüllt. Es sei Aufgabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft, diesen Vorwürfen nachzugehen (Beschwerde, Rz. 44). 3.1.4. Der Beschwerdeführer hat seine Lohnabrechnung für den August 2023 zu den Akten gereicht (Beilage 33 der Strafanzeige). Dieser ist zu entnehmen, dass dem monatlichen Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 17'106.55 zunächst Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, UVG, KTG, BVG) von gesamthaft Fr. 2'443.05 abgezogen wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die entsprechenden Abzüge damit auf Basis des vertraglich vereinbarten Lohns und nicht eines angeb- lich unrechtmässig gekürzten Lohnes berechnet. Eine Anwendung von Art. 159 StGB ist allerdings ohnehin ausgeschlossen, wenn der Arbeitge- ber die fraglichen Beiträge aus eigenem Recht schuldet, also etwa im Rah- men der Alters- (Art. 87 Abs. 3 AHVG) und Invalidenversicherung (Art. 70 IVG), der beruflichen Vorsorge (Art. 76 Abs. 3 BVG) sowie der Unfall- (Art. 112 Abs. 2 UVG) und Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVlG; NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. zu Art. 159 StGB). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die wei- teren Abzüge (bspw. für Verkehrsbussen, Fahrzeuge und Kreditkartenver- wendungen) seien unrechtmässig erfolgt, fällt dies nicht unter den Tatbe- stand des Missbrauchs von Lohnabzügen. Eine anderweitige strafrechtli- che Relevanz dieser Abzüge ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwer- deführer auch nicht substantiiert dargelegt, zumal er sich auf die allgemeine Behauptung von "Scheinforderungen" beschränkt. Gleiches gilt für den an- geblichen Zwang, den der Beschuldigte hinsichtlich arbeitsrechtlichen Lohn-, Ferien- und Spesenregelungen ausgeübt haben soll. Daher verzich- tete die Kantonale Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die zivilrechtliche -7- Natur der Vorwürfe diesbezüglich zu Recht auf die Eröffnung eines Straf- verfahrens (angefochtene Verfügung, S. 5). 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 3.2.1.2. Das Einreichen einer Betreibung ist in der Regel kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nötigung, kann unter bestimmten Vorausset- zungen jedoch als ein solches eingestuft werden (JOSITSCH/CONTE, Nöti- gung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73). Die Anhebung einer Betreibung ist somit grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel ein- gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021, E. 2.3 mit Hinweisen). Rechtsmissbräuchlich verhält sich ein Gläubiger, der mit einer Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nichts mit der Zwangs- vollstreckung zu tun haben, wenn er bspw. lediglich die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners schädigen will oder einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, dass er mithin – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; JOSITSCH/CONTE, a.a.O., S. 63 ff., S. 65 und 67 ff.). 3.2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung zusammengefasst damit, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschuldigte – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Betreibungen sachfremde Ziele verfolgt habe. Die Betreibungen seien jedenfalls nicht als offensicht- lich rechtsmissbräuchlich einzustufen. Dasselbe gelte für das beim Han- delsgericht Zürich beantragte, jedoch mittlerweile abgewiesene Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (angefochtene Verfügung, S. 5 f.). 3.2.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die sachfremden Ziele des Beschuldigten seien entgegen der Auffassung der Kantonalen Staats- anwaltschaft sehr wohl konkret benannt worden. Mit den Schikanebetrei- bungen sowie dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei -8- beabsichtigt worden, das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdefüh- rers zu gefährden. Eine solche Gefährdung liege bei Betreibungen auf der Hand und müsse nicht weiter konkretisiert werden. Wenn der Beschwerde- führer ausführe, die Betreibungen seien offensichtlich missbräuchlich, sei es Aufgabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft, diesen Vorwürfen nachzu- gehen und zu prüfen, ob der Anfangsverdacht erhärtet werden könne (Be- schwerde, Rz. 46 ff.). Das Gesuch beim Handelsgericht Zürich habe zudem bezweckt, dem Beschwerdeführer die Tätigkeit der Personalvermittlung zu untersagen. Hier sei es nicht um ein Konkurrenzverbot gegangen, sondern darum, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf gar nicht mehr hätte arbeiten dürfen, womit ein Anfangsverdacht bestehe (Beschwerde, Rz. 48). 3.2.4. Der Beschwerdeführer hielt in der Strafanzeige zunächst fest, der Beschul- digte und C._____ hätten (teilweise in eigenem Namen, teilweise im Na- men der W._____ AG und anderer juristischer Personen) mehrere Schika- nebetreibungen gegen ihn eingeleitet. Als Beweis reichte er acht Zahlungs- befehle zu den Akten (Beilagen 39 – 46 der Strafanzeige). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die an die Schuldner D._____ und E._____ adressierten Zahlungsbefehle (Beilage 41 und 42 der Strafanzeige) von vornherein kei- nen Bezug zu der mutmasslichen Nötigung des Beschwerdeführers haben und damit unbeachtlich sind. Damit verbleiben: - ein Zahlungsbefehl der W._____ AG gegen die S._____ AG über den Betrag von Fr. 500'000.00 mit Forderungsgrund "Schadener- satz aus UWG" (Beilage 39), - ein Zahlungsbefehl der W._____ AG gegen den Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 118'593.95 mit Forderungsgrund "Rück- zahlung Kontokorrentkredit" (Beilage 40), - ein Zahlungsbefehl der N._____ AG gegen den Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 6'700.00 mit Forderungsgrund "Darlehen vom 25. August 2023" (Beilage 43), - ein Zahlungsbefehl der V._____ AG gegen den Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 28'667.00 mit Forderungsgrund "Darlehen zweckes Reduktion Kontokorrent" (Beilage 44), - ein Zahlungsbefehl von C._____ gegen den Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 100'000.00 mit Forderungsgrund "Aktio- närbindungsvertrag O._____ AG vom 27.04.2023" (Beilage 45), sowie - ein Zahlungsbefehl des Beschuldigten gegen den Beschwerdefüh- rer über den Betrag von Fr. 100'000.00 mit Forderungsgrund "Akti- onärsbindungsvertrag O._____ AG vom 27.04.2023" (Beilage 46). -9- Die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 500'000.00 gegen die vom Beschwerdeführer geführte S._____ AG scheint auf einen laufenden Rechtsstreit zwischen der W._____ AG und der S._____ AG zurückzufüh- ren zu sein. Dieser Streit war unter anderem bereits Gegenstand des Ver- fahrens vor dem Handelsgericht Zürich betreffend vorsorgliche Massnah- men (Verfahren […]; Beilage 5 der Eingabe vom 13. September 2024). In diesem Rahmen warf die W._____ AG unter anderem dem Beschwerde- führer (Gesuchgegner 1) und der S._____ AG (Gesuchgegnerin 7) unlau- teres Verhalten vor. Die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetz- ten Forderung ist vorliegend nicht zu prüfen. Es ist allerdings festzustellen, dass zumindest ein direkter Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der W._____ AG besteht, welche in seiner frist- losen Kündigung mündete und zu der Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht Zürich führte. Es kann daher nicht von einer offensichtlichen Missbräuchlichkeit der Betreibung ausgegangen wer- den. Auch in Bezug auf die weiteren Betreibungen ist keine offensichtliche Missbräuchlichkeit erkennbar, da der Beschwerdeführer es unterlässt, nä- here Angaben zu seinem angeblichen Kontokorrentkredit bei der W._____ AG sowie zu seinen bestehenden oder nicht bestehenden Verbindungen zu den Gläubigern N._____ AG, V._____ AG und O._____ AG zu machen. Die pauschale Behauptung, die entsprechenden Betreibungen seien offen- sichtlich schikanös (Beschwerde, Rz. 46), reicht nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch auch nur ansatzweise darzutun. Es ist zudem nicht er- sichtlich, dass die Betreibungen aus völlig sachfremden Zwecken eingelei- tet worden sein sollten. In Bezug auf das inzwischen rechtskräftig zuguns- ten des Beschwerdeführers abgeschlossene Verfahren vor dem Handels- gericht Zürich ist festzuhalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Zusam- menhang mit dem aus Sicht der W._____ AG unlauteren Verhalten des Beschwerdeführers bzw. der S._____ AG beantragt wurden. Diese Mass- nahmen beinhalteten unter anderem ein zeitlich beschränktes Konkurrenz- verbot (Beilage 5 der Eingabe vom 13. September 2024, Antrag 1). Darin kann jedoch per se keine nötigende Handlung gesehen werden. Die Kan- tonale Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet (angefochtene Verfügung, S. 5 f.), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften - 10 - Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä- digen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Des unlauteren Wettbewerbs macht sich insbesondere strafbar, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhält- nisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG). 3.3.1.2. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittli- chen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die strafrechtlichen Ehrverletzungsdelikte setzen einen direk- ten Personenbezug voraus, weshalb ihr Anwendungsbereich enger ist als derjenige von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, der auch Äusserungen über das An- gebot eines Wettbewerbers erfasst. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke besteht eine Normkonkurrenz, die zur kumulativen Anwen- dung der Regelungen führen kann. Eine solche setzt allerdings voraus, dass die im strafrechtlichen Sinne ehrverletzenden Aussagen zugleich eine Wettbewerbshandlung i.S. des UWG darstellt, andernfalls das UWG keine Anwendung findet. Weist eine Ehrverletzung einen Wettbewerbsbezug auf, wird i.d.R. gleichzeitig eine herabsetzende Äusserung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegeben sein (BERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 3.3.1.3. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozesspar- teien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vor- rang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Solche Möglichkeiten zugunsten des Täters, die Strafbarkeit abzuwenden oder zu mildern, sind im UWG nicht gegeben und sind auch - 11 - mit dessen funktionalen Zielsetzung des Schutzes vor Wettbewerbsverfäl- schung nicht vereinbar (BERGER, a.a.O., N. 67 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 3.3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede oder Verleumdung und des unlauteren Wettbewerbs zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die vom Be- schuldigten getätigten Aussagen unrichtig bzw. wider besseres Wissen er- folgt seien. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte führten bereits Verfahren gegeneinander und beschuldigten sich gegenseitig, so dass eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege, in welcher es na- turgemäss divergierende Ansichten zu einem Sachverhalt gebe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schreiben beträfen zudem seine be- rufliche Ehre, welche durch die angezeigten Tatbestände gerade nicht ge- schützt sei. Es gehe aus der Strafanzeige auch nicht hervor, inwiefern die Äusserungen effektiv ehrverletzend seien. Der zugrundeliegende Sachver- halt werde im Übrigen bereits im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Bezirksgericht Lenzburg behandelt, welches ausreichende Möglichkeiten biete, die Ansprüche des Beschwerdeführers zu klären und etwaige Schä- den zu kompensieren (angefochtene Verfügung, S. 6 f.). 3.3.3. Der Beschwerdeführer wendete dagegen mit Beschwerde ein, es sei in der Strafanzeige mehrfach ausgeführt worden, dass die Behauptungen des Beschuldigten falsch gewesen seien. Die Vorwürfe beträfen ohne weiteres die menschlich-sittliche Ehre des Beschwerdeführers, zumal der Beschul- digte den Beschwerdeführer bspw. beim Handelsgericht Zürich eines "kri- minellen Verhaltens" bezichtigt habe. Weiter habe sich der Beschuldigte mutmasslich am 7. Dezember 2023 oder 8. Dezember 2023 in das Linke- dIn-Profil des Beschwerdeführers eingeloggt, sein Profilfoto mit jenem ei- nes Affen ausgetauscht und im Titel tatsachenwidrig ergänzt, dieser sei "arbeitslos". Dies betreffe klar die menschlich-sittliche Ehre. Der Verweis auf ein mögliches Zivilverfahren entbinde die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht von ihren Untersuchungspflichten, wenn eine Strafanzeige einge- reicht werde (Beschwerde, Rz. 50 ff.). 3.3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung zunächst pauschal auf einen bestehenden Rechtsstreit zwischen den Parteien sowie auf ein damit verbundenes Aussage-gegen-Aussage-Szenario (angefoch- tene Verfügung, S. 6). Mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Schreiben an Geschäftspartner setzt sie sich nicht detailliert mit den diversen Vorwürfen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige ausei- nander und erläutert nicht, inwiefern hinsichtlich dieser Vorwürfe ein sach- verhaltlich und rechtlich eindeutiger Fall vorliegen sollte, der die - 12 - Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Ver- leumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs rechtfer- tigen könnte. Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft (angefochtene Verfügung, S. 6 f.) wäre es ihr auf Grundlage der Vorbringen und der mit Strafanzeige eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Sachverhalte auf mögliche Ehrverletzungsdelikte bzw. auf den Vorwurf des unlauteren Wett- bewerbs hin zu prüfen. Daran ändert auch ein allfälliges bereits laufendes Zivilverfahren zu den betreffenden Sachverhalten nichts (angefochtene Verfügung, S. 7), da die Pflicht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei hinreichendem Tatverdacht unabhängig von allfälligen Zivilverfahren be- steht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs lässt sich mit den Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich begründen. Die Beschwerde er- weist sich daher als berechtigt, weshalb sie in diesem Punkt gutzuheissen ist. 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Ver- gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.4.1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Ent- scheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung, was sich darauf beziehen kann, dass eine solche Straftat über- haupt nicht oder von einer anderen Person begangen wurde. Die Un- schuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK und Art. 32 BV reicht für sich nicht aus, um den Angeschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.2; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 303 StGB). Bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nicht- schuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfah- ren wegen falscher Anschuldigung meistens wohl erst weitergeführt wer- den, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 303 StGB). 3.4.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhand- nahme in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung aus, die vom Beschwerdeführer genannten Strafverfahren seien immer noch - 13 - rechtshängig und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Straf- anzeigen offensichtlich unberechtigt erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe nur dargelegt, dass Strafanzeigen eingereicht worden seien, jedoch nicht weiter ausgeführt, inwiefern diese unberechtigt seien. Zwischen den Parteien liege offensichtlich ein Rechtsstreit vor, sodass nicht dargelegt sei, dass die Strafanzeigen wider besseres Wissen eingereicht worden seien (angefochtene Verfügung, S. 7). 3.4.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde dagegen, es bestehe gestützt auf die Strafanzeige der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte den Be- schwerdeführer wider besseres Wissen mutmasslich des Hausfriedens- bruchs und/oder weiterer Verbrechen oder Vergehen beschuldigt habe (Be- schwerde, Rz. 54). Der Beschuldigte habe am 16. Oktober 2023 oder 17. Oktober 2023 mutmasslich eine unberechtigte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben. Darin habe er ihm vorgeworfen, die W._____ AG am 16. Oktober 2023 trotz gültigem, ihm am selben Morgen eröffneten Hausverbot betreten zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Be- schwerdeführer ein angebliches Hausverbot verletzen könne, welches am selben Tag ausgesprochen worden sein solle. Es sei auch nicht nachvoll- ziehbar, dass die Kantonspolizei Aargau ihn am 17. Oktober 2023 zur Ein- vernahme vorgeladen habe und es sei damit zu vermuten, dass der Be- schwerdeführer bei der Kantonspolizei Aargau Kontakte habe (Be- schwerde, Rz. 55). Der Beschuldigte habe zudem am 20. Oktober 2023 namens der W._____ AG zwei weitere Strafanzeigen sowie vermutungs- weise anfangs Dezember 2023 mutmasslich eine weitere Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer erhoben, im letzteren Fall betreffend ein Fahr- zeug. Im Übrigen genüge ein Anfangsverdacht. Die Untersuchung werde dann ergeben, ob der Beschuldigte die Strafanzeigen wider besseres Wis- sen eingereicht habe (Beschwerde, Rz. 56 ff.). 3.4.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Vorab erschliesst sich nicht, weshalb gegen ein ausgesprochenes Hausverbot nicht bereits am selben Tag verstossen werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, in- wiefern es der Kantonspolizei Aargau nicht hätte möglich sein sollen, be- reits am Folgetag die Vorladung zur Einvernahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Aus diesen Argumenten ergibt sich kein hinreichender An- fangsverdacht hinsichtlich einer falschen Anschuldigung. Weitere konkrete Gründe, weshalb die erwähnten, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen des Beschuldigten bzw. der W._____ AG offensichtlich rechtswidrig erfolgt sein sollen, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch bringt der Beschwerdeführer dies substantiiert vor. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers reicht es auch in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht aus, pauschale Behauptungen zu erheben und daraus einen Anfangsverdacht zu konstruieren. Im Übrigen führt der - 14 - Beschwerdeführer wiederholt aus, der Beschuldigte habe "mutmasslich eine unberechtigte Strafanzeige" eingereicht, womit er einen allfälligen An- fangsverdacht, der Beschuldigte habe die Strafanzeigen wider besseres Wissen und ungeachtet seiner Unschuld erhoben, gleich selbst relativiert (Strafanzeige, Rz. 61 und 63; Beschwerde, Rz. 55 und 57). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die Er- öffnung einer Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der falschen An- schuldigung verzichtete. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefug- terweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Da- tenverarbeitungssystem eindringt (Art. 143bis Abs. 1 StGB). 3.5.1.2. Geschütztes Rechtsgut ist – analog dem Hausfriedensbruch – die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer Zugang zu einem Daten- verarbeitungssystem bzw. zu den Datenbeständen haben darf. Es geht um das Recht, andere Personen von virtuellen Räumen fernzuhalten und über sie ungestört zu herrschen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 143bis StGB). 3.5.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Ein- dringens in ein Datenverarbeitungssystem im Wesentlichen aus, es lägen keine konkreten Hinweise auf die effektive Täterschaft der angeblich uner- laubten Zugriffe auf verschiedene Accounts des Beschwerdeführers vor. Es bestünden überdies erhebliche Zweifel, die Täterschaft überhaupt je ei- ner natürlichen Person zuweisen zu können. Weiter seien diverse der an- geblichen Zugriffe über eine E-Mail Adresse der W._____ AG erfolgt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Zugriff durch Berechtigte der W._____ AG unzulässig sein sollte (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). 3.5.3. Der Beschwerdeführer argumentierte mit Beschwerde, es sei unzutreffend, dass keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft vorlägen. Der Beschul- digte habe verschiedenen Behörden Unterlagen eingereicht, welche er un- rechtmässig erlangt habe. Es seien zudem Flüge des Beschwerdeführers umgebucht und es sei in das LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers ein- geloggt worden, um das Profil zu bearbeiten und ihn herabzusetzen. Der Beschuldigte habe aufgrund der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein klares Motiv für die genannten Handlungen. Die Argumentation der Kantonalen - 15 - Staatsanwaltschaft, wonach die Täterschaft keiner natürlichen Person zu- geordnet werden könne und keine erfolgsversprechenden Untersuchungs- handlungen getätigt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Dass man- che der Zugriffe über eine geschäftliche E-Mail Adresse der W._____ AG erfolgt seien, schütze den Beschuldigten nicht, da er in keinem Fall berech- tigt sei, Flüge des Beschwerdeführers umzubuchen und Hotelübernachtun- gen zu stornieren (Beschwerde, Rz. 60). 3.5.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschuldigte habe sich unberechtigterweise Zugang zu internen Dokumenten der S._____ AG ver- schafft. Diese Dokumente habe er unter anderem der Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 sowie dem Gesuch vom 25. Oktober 2023 beim Handelsge- richt Zürich beigefügt (Strafanzeige, Rz. 66). Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich hierbei unter anderem um einen Mietkautionsantrag bei Q._____, einen Mietvertrag mit der L._____, E-Mails von der U._____ AG und der X._____ AG an die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers bei der S._____ AG, einen Outsourcing-Vertrag mit der Y._____ AG sowie eine Versicherungsofferte der Z._____ handelt (Beilage 64 der Strafanzeige). Zudem wurde der Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 eine E-Mail Nach- richt beigefügt, die mutmasslich von einem privaten E-Mail Account des Beschwerdeführers (aaa@aaa.com) an dessen geschäftliche E-Mail-Ad- resse bei der S._____ AG gesendet wurde. Es ist zwar festzuhalten, dass sowohl die Strafanzeige als auch das Gesuch im Namen der W._____ AG und nicht in jenem des Beschuldigten selbst eingereicht wurden. Jedoch bleibt angesichts der vorgelegten Akten unklar und schwer nachvollziehbar, wie die W._____ AG bzw. deren Verantwortliche – zu denen auch der Be- schuldigte zählt – Zugriff auf die internen Dokumente der S._____ AG bzw. auf die (privaten) E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers erlangt ha- ben sollen. Angesichts dieser Unklarheiten hätte die Kantonale Staatsan- waltschaft von sich aus Ermittlungen einleiten müssen. Dies gilt auch hin- sichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich unrechtmässig in das LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers eingeloggt und habe das Profilfoto ausgetauscht, das Wort "arbeitslos" hinzugefügt und das Passwort geän- dert, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft bereits aufgrund eines mög- lichen Ehrverletzungsdelikts eine Strafuntersuchung hätte eröffnen müssen (E. 3.3.4 hiervor). Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Datenarchiv von LinkedIn kann der Kantonalen Staatsanwalt- schaft denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss fehlende Er- mittlungsansätze geltend macht (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Die Be- schwerde erweist sich folglich in Bezug auf den Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen ist. - 16 - 4. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wett- bewerbs sowie des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in ein Datenver- arbeitungssystem aufzuheben. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). 5.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Vor- würfe der üblen Nachrede oder Verleumdung und des unlauteren Wettbe- werbs sowie des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in eine Datenverar- beitungsanlage. Ansonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Die- ser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Ent- scheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschä- digung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.4. Der Beschuldigte hat sich mit Ausnahme der Bekanntgabe seines Verzichts auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort am vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. - 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 hinsichtlich der Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wett- bewerbs sowie hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 674.00, werden zu ¾ mit Fr. 505.50 dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 600.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch