5.4. Der Beschuldigte hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. - 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 hinsichtlich der Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs sowie hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.