5.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Vorwürfe der üblen Nachrede oder Verleumdung und des unlauteren Wettbewerbs sowie des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage. Ansonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.