Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich unrechtmässig in das LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers eingeloggt und habe das Profilfoto ausgetauscht, das Wort "arbeitslos" hinzugefügt und das Passwort geändert, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft bereits aufgrund eines möglichen Ehrverletzungsdelikts eine Strafuntersuchung hätte eröffnen müssen (E. 3.3.4 hiervor). Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Datenarchiv von LinkedIn kann der Kantonalen Staatsanwaltschaft denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss fehlende Ermittlungsansätze geltend macht (angefochtene Verfügung, S. 7 f.).