___ AG gesendet wurde. Es ist zwar festzuhalten, dass sowohl die Strafanzeige als auch das Gesuch im Namen der W._____ AG und nicht in jenem des Beschuldigten selbst eingereicht wurden. Jedoch bleibt angesichts der vorgelegten Akten unklar und schwer nachvollziehbar, wie die W._____ AG bzw. deren Verantwortliche – zu denen auch der Beschuldigte zählt – Zugriff auf die internen Dokumente der S._____ AG bzw. auf die (privaten) E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers erlangt haben sollen. Angesichts dieser Unklarheiten hätte die Kantonale Staatsanwaltschaft von sich aus Ermittlungen einleiten müssen.