Der Beschuldigte habe aufgrund der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein klares Motiv für die genannten Handlungen. Die Argumentation der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach die Täterschaft keiner natürlichen Person zugeordnet werden könne und keine erfolgsversprechenden Untersuchungshandlungen getätigt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Dass - 15 - manche der Zugriffe über eine geschäftliche E-Mail Adresse der W._____ AG erfolgt seien, schütze den Beschuldigten nicht, da er in keinem Fall berechtigt sei, Flüge des Beschwerdeführers umzubuchen und Hotelübernachtungen zu stornieren (Beschwerde, Rz. 60).