3.5.3. Der Beschwerdeführer argumentierte mit Beschwerde, es sei unzutreffend, dass keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft vorlägen. Der Beschuldigte habe verschiedenen Behörden Unterlagen eingereicht, welche er unrechtmässig erlangt habe. Es seien zudem Flüge des Beschwerdeführers umgebucht und es sei in das LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers eingeloggt worden, um das Profil zu bearbeiten und ihn herabzusetzen. Der Beschuldigte habe aufgrund der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein klares Motiv für die genannten Handlungen.