3.5.1.2. Geschütztes Rechtsgut ist – analog dem Hausfriedensbruch – die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem bzw. zu den Datenbeständen haben darf. Es geht um das Recht, andere Personen von virtuellen Räumen fernzuhalten und über sie ungestört zu herrschen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 143bis StGB).