Wissen und ungeachtet seiner Unschuld erhoben, gleich selbst relativiert (Strafanzeige, Rz. 61 und 63; Beschwerde, Rz. 55 und 57). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung verzichtete. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt (Art. 143bis Abs. 1 StGB).