Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht es auch in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht aus, pauschale Behauptungen zu erheben und daraus einen Anfangsverdacht zu konstruieren. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer wiederholt aus, der Beschuldigte habe "mutmasslich eine unberechtigte Strafanzeige" eingereicht, womit er einen allfälligen Anfangsverdacht, der Beschuldigte habe die Strafanzeigen wider besseres - 14 -