3.4.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde dagegen, es bestehe gestützt auf die Strafanzeige der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen mutmasslich des Hausfriedensbruchs und/oder weiterer Verbrechen oder Vergehen beschuldigt habe (Beschwerde, Rz. 54). Der Beschuldigte habe am 16. Oktober 2023 oder 17. Oktober 2023 mutmasslich eine unberechtigte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben. Darin habe er ihm vorgeworfen, die W._____ AG am 16. Oktober 2023 trotz gültigem, ihm am selben Morgen eröffneten Hausverbot betreten zu haben.