3.4.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung aus, die vom Beschwerdeführer genannten Strafverfahren seien immer noch rechtshängig und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Strafanzeigen offensichtlich unberechtigt erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe nur dargelegt, dass Strafanzeigen eingereicht worden seien, jedoch nicht weiter - 13 -