3.4.1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung, was sich darauf beziehen kann, dass eine solche Straftat überhaupt nicht oder von einer anderen Person begangen wurde. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK und Art. 32 BV reicht für sich nicht aus, um den Angeschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.2; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 303 StGB).