3.3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede oder Verleumdung und des unlauteren Wettbewerbs zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die vom Beschuldigten getätigten Aussagen unrichtig bzw. wider besseres Wissen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte führten bereits Verfahren gegeneinander und beschuldigten sich gegenseitig, so dass eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege, in welcher es naturgemäss divergierende Ansichten zu einem Sachverhalt gebe.