Die strafrechtlichen Ehrverletzungsdelikte setzen einen direkten Personenbezug voraus, weshalb ihr Anwendungsbereich enger ist als derjenige von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, der auch Äusserungen über das Angebot eines Wettbewerbers erfasst. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke besteht eine Normkonkurrenz, die zur kumulativen Anwendung der Regelungen führen kann. Eine solche setzt allerdings voraus, dass die im strafrechtlichen Sinne ehrverletzenden Aussagen zugleich eine Wettbewerbshandlung i.S. des UWG darstellt, andernfalls das UWG keine Anwendung findet.