Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Des unlauteren Wettbewerbs macht sich insbesondere strafbar, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre - 10 - Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG).