Massnahmen (Verfahren […]; Beilage 5 der Eingabe vom 13. September 2024). In diesem Rahmen warf die W._____ AG unter anderem dem Beschwerdeführer (Gesuchgegner 1) und der S._____ AG (Gesuchgegnerin 7) unlauteres Verhalten vor. Die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung ist vorliegend nicht zu prüfen. Es ist allerdings festzustellen, dass zumindest ein direkter Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der W._____ AG besteht, welche in seiner fristlosen Kündigung mündete und zu der Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht Zürich führte.