3.2.4. Der Beschwerdeführer hielt in der Strafanzeige zunächst fest, der Beschuldigte und C._____ hätten (teilweise in eigenem Namen, teilweise im Namen der W._____ AG und anderer juristischer Personen) mehrere Schikanebetreibungen gegen ihn eingeleitet. Als Beweis reichte er acht Zahlungsbefehle zu den Akten (Beilagen 39 – 46 der Strafanzeige). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die an die Schuldner D._____ und E._____ adressierten Zahlungsbefehle (Beilage 41 und 42 der Strafanzeige) von vornherein keinen Bezug zu der mutmasslichen Nötigung des Beschwerdeführers haben und damit unbeachtlich sind. Damit verbleiben: