3.2.1.2. Das Einreichen einer Betreibung ist in der Regel kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nötigung, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch als ein solches eingestuft werden (JOSITSCH/CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73). Die Anhebung einer Betreibung ist somit grundsätzlich zulässig; eine (strafbare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet und als Druckmittel eingesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021, E. 2.3 mit Hinweisen).