3.1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des Missbrauchs von Lohnabzügen im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorwürfe nicht genügend substantiiert. Insbesondere habe er nicht aufgezeigt, inwiefern die verrechneten Forderungen scheinhaft gewesen seien, die Kündigung und die Lohnabzüge unrechtmässig erfolgt seien oder der Beschuldigte Zwang ausgeübt habe. Die vorgebrachten Vorwürfe beträfen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die zivilrechtlich und nicht strafrechtlich zu klären seien (angefochtene Verfügung, S. 5). -6-