2.2. Zu prüfen ist, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorwürfe des Missbrauchs von Lohnabzügen, der Nötigung, der Verleumdung oder üblen Nachrede, des unlauteren Wettbewerbs, der falschen Anschuldigung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt hat. 3. 3.1. 3.1.1. Des Missbrauchs von Lohnabzügen macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden und diesen dadurch am Vermögen schädigt (Art. 159 StGB).