wiederum mit 49 % an der M._____ AG beteiligt ist. Die M._____ AG hält ihrerseits 51 % der Anteile an der W._____ AG, deren Vermögen der Beschuldigte geschädigt haben soll (Beilage 7 der Strafanzeige, S. 2). Aus dieser Beteiligungsstruktur ergibt sich – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat (angefochtene Verfügung, S. 4; Beschwerdeantwort, Rz. 5 f.) – dass der Beschwerdeführer lediglich indirekt an der W._____ AG beteiligt ist. Damit liegt keine unmittelbare Schädigung vor, die ihn hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerde legitimieren würde.