1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Um zur Beschwerdeführung berechtigt zu sein, muss die betreffende Person selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person.