2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 2. Juli 2024 betreffend den Beschuldigten und C._____ (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.217) je separat folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).