3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Auch der amtliche Verteidiger ist nicht zu entschädigen, da die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des amtlichen Verteidigers erhoben wurde und diesem aufgrund des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine Aufwendungen entstanden sind. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.