Am Ausgeführten ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Mitwirkung an einer trotz Abwesenheit der beiden Mitbeschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung verweigert hätte. Denn auf die ohnehin freiwillige Mitwirkung der beschuldigten Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) kommt es in einem Strafverfahren nicht an. Verweigert eine beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt (Art. 113 Abs. 2 StPO). Weitere Einwände gegen die ausgesprochene Busse, insbesondere zu deren Höhe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb es damit sein Bewenden hat.