Denn die Entscheidung, ob eine Hauptverhandlung trotz Abwesenheit von Mitbeschuldigten vollständig oder immerhin teilweise durchgeführt wird, ist nicht vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person, sondern von der Verfahrensleitung zu treffen. Es ist denn auch nicht erkennbar, weshalb die Hauptverhandlung soweit den Beschwerdeführer betreffend am 19. Juni 2024 nicht immerhin in gewissem Umfang hätte durchgeführt werden können (etwa hinsichtlich der Befragung zur Person des Beschwerdeführers).