Ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Hauptverhandlung am 19. Juni 2024 aufgrund der Abwesenheit der beiden Mitbeschuldigten ohnehin nicht hätte durchgeführt werden können, spielt keine Rolle. Denn die Entscheidung, ob eine Hauptverhandlung trotz Abwesenheit von Mitbeschuldigten vollständig oder immerhin teilweise durchgeführt wird, ist nicht vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person, sondern von der Verfahrensleitung zu treffen.