2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag es nicht in seinem Ermessen, trotz ordnungsgemässer Vorladung (unentschuldigt) nicht zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, weil die beiden Mitbeschuldigten an diesem Termin ebenfalls nicht erschienen sind, angeblich zufolge einer Erkrankung. Die Vorladung war nicht widerrufen worden, weshalb der Beschwerdeführer dieser hätte Folge leisten müssen. Ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Hauptverhandlung am 19. Juni 2024 aufgrund der Abwesenheit der beiden Mitbeschuldigten ohnehin nicht hätte durchgeführt werden können, spielt keine Rolle.