2.2. Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Pflicht der vorgeladenen Person, den Vorladungstermin persönlich wahrzunehmen, d. h. selbst zu erscheinen, besteht unabhängig davon, ob im Verfahren mitgewirkt werden kann oder muss (ARQUINT, a.a.O., N. 1 zu Art. 205 StPO). Die vorgeladene Person hat anwesend zu bleiben, bis sie von der Behörde wieder entlassen wird (ARQUINT, a.a.O., N. 2 zu Art. 205 StPO).