1.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sein amtlicher Verteidiger setze sich nicht für ihn ein und sei im Übrigen auch nicht kompetent, um ihn gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Mit diesem Vorbringen scheint der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu stellen. Für die (erstmalige) Beurteilung eines solches Gesuch ist jedoch nicht die Beschwerdekammer, sondern die Verfahrensleitung, vorliegend also der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO).