In Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer für den Fall des Nichterscheinens zur erneut angesetzten Hauptverhandlung die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 und Art. 367 StPO). Auch insoweit besteht jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwer, da ein -5- Abwesenheitsverfahren für den Fall des Nichterscheinens erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt wurde.