Die Ziff. 4 und 5 betreffen die Neuvorladung zur Hauptverhandlung. Bei der Vorladung (Art. 201 ff. StPO) handelt es sich zwar um eine Zwangsmassnahme im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO). Entsprechend wird der Beschwerdeführer durch die Anordnung in Ziff. 4 und 5 beschwert. Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders als Vorladungen der Staatsanwaltschaft – erst mit dem Endentscheid angefochten werden, da sie als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, gelten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.