Ziff. 2 der Verfügung betrifft demgegenüber nicht ihn, sondern seine mitbeschuldigte Ehefrau. Durch Ziff. 2 wird der Beschwerdeführer somit offenkundig nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. In Ziff. 3 wird dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Tragung unnötiger Verfahrenskosten eingeräumt. Auch durch Ziff. 3 wird er in keiner Weise beschwert, ist es ihm doch freigestellt, die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht. Beschwert wäre der Beschwerdeführer erst dann, wenn ihm tatsächlich Verfahrenskosten auferlegt werden sollten.