Begründung: die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2024 [Eingang. 24. Juni 2024] stellt keine Verhandlungsunfähigkeit dar; zudem ist keine vorgängige Mitteilung betreffend Nichterscheinens der Beschuldigten B._____ an das Gericht erfolgt. 3. Die Kosten für die abgebrochene Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 (Richterentschädigung von CHF 931.40) sowie die im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 entstandenen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung werden dem/den säumigen Beschuldigten mit separatem Entscheid auferlegt.