Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.215 (ST.2023.21; STA.2017.21) Art. 249 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung/Neuvorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 28. Juni 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 22. Mai 2023 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft beim Bezirksge- richt Zurzach Anklage gegen den Beschwerdeführer sowie gegen seine Ehefrau B._____ (paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.214) und seine frühere Ehefrau C._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Ur- kundenfälschung. Am 28. Juni 2023 wurden die drei Beschuldigten zur Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2024 vorgeladen. Auf Gesuch hin wurde die Hauptverhandlung in der Folge auf den 19. Juni 2024 verscho- ben. In der erneuten Vorladung vom 19. Februar 2024 findet sich folgender Hinweis: " Säumnisfolgen Erscheinen die Beschuldigten unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, kann das Ge- richt eine Ordnungsbusse aussprechen und/oder polizeiliche Zuführung/Verhaftung anordnen." Anlässlich des Hauptverhandlungstermins vom 19. Juni 2024 erschienen nebst der zuständigen Staatsanwältin zwar die drei amtlichen Verteidiger der drei beschuldigten Personen, nicht jedoch diese selbst. Als entschuldigt wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach lediglich die Abwe- senheit von C._____ anerkannt, welche vor der Hauptverhandlung ein ärzt- liches Zeugnis eingereicht hatte. 2. Am 28. Juni 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. Dem unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 erschienenen Beschul- digten A._____ wird gestützt auf die in der Verfügung vom 19. Februar 2024 angedrohte Säumnisfolge in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. Art. 204 Abs. 5 StPO eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt. 2. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse zufolge Säumnis der Beschuldigten B._____ bleibt vorbehalten, ebenso die Kostenauferlegung gemäss Ziff. 3 nachstehend. Begründung: die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2024 [Eingang. 24. Juni 2024] stellt keine Verhandlungsunfähigkeit dar; zudem ist keine vorgängige Mittei- lung betreffend Nichterscheinens der Beschuldigten B._____ an das Gericht erfolgt. 3. Die Kosten für die abgebrochene Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 (Richterentschädi- gung von CHF 931.40) sowie die im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 entstandenen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung werden dem/den säumigen Be- schuldigten mit separatem Entscheid auferlegt. Die säumigen Beschuldigten haben Gelegenheit, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen die beabsichtigte Kostenauflage zu erheben. -3- 4. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach findet neu statt am […] 5. Die Zustellung dieser Verfügung gilt für alle Beschuldigten, deren amtliche Verteidiger so- wie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ausdrücklich als Vorladung zum vorgenannten Termin. 6. Erscheinen die säumigen Beschuldigten nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung, so wird diese in deren Abwesenheit durchgeführt. " 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 8. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. Juni 2024. 3.2. Von der Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die "Verfügung aufzuheben". Er bean- tragt mithin eine integrale Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2024. Im Weiteren macht er in der Beschwerde geltend, sein amtlicher Verteidiger setze sich nicht für ihn ein und sei im Übrigen auch nicht kompetent, um ihn gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische -4- Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). 1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer Ziff. 1 der Verfügung vom 28. Juni 2024 an- ficht, ist er offenkundig beschwert, wurde ihm in dieser Ziffer doch eine Ord- nungsbusse auferlegt. Ziff. 2 der Verfügung betrifft demgegenüber nicht ihn, sondern seine mitbe- schuldigte Ehefrau. Durch Ziff. 2 wird der Beschwerdeführer somit offen- kundig nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. In Ziff. 3 wird dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Tragung unnötiger Verfahrenskosten eingeräumt. Auch durch Ziff. 3 wird er in keiner Weise beschwert, ist es ihm doch freigestellt, die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht. Beschwert wäre der Beschwerdeführer erst dann, wenn ihm tatsächlich Verfahrenskosten auferlegt werden sollten. Die Ziff. 4 und 5 betreffen die Neuvorladung zur Hauptverhandlung. Bei der Vorladung (Art. 201 ff. StPO) handelt es sich zwar um eine Zwangsmass- nahme im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO). Entsprechend wird der Beschwerdeführer durch die Anordnung in Ziff. 4 und 5 beschwert. Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders als Vorladungen der Staatsanwaltschaft – erst mit dem Endentscheid an- gefochten werden, da sie als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, gelten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 56 f. zu Art. 201 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Entsprechend kann der Be- schwerdeführer trotz Beschwer die Vorladung nicht mit Beschwerde an- fechten. In Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer für den Fall des Nichterscheinens zur erneut angesetzten Hauptverhandlung die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 und Art. 367 StPO). Auch insoweit besteht jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwer, da ein -5- Abwesenheitsverfahren für den Fall des Nichterscheinens erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt wurde. 1.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sein amtlicher Verteidi- ger setze sich nicht für ihn ein und sei im Übrigen auch nicht kompetent, um ihn gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Mit diesem Vor- bringen scheint der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu stellen. Für die (erstmalige) Beurteilung eines solches Gesuch ist jedoch nicht die Beschwerdekammer, sondern die Verfahrensleitung, vorliegend also der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). 1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ordnungsbusse anficht. 2. 2.1. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Hauptverhand- lung hätte am 19. Juni 2024 ohnehin nicht stattfinden können, da alle drei Beschuldigten sowie ihre amtlichen Verteidiger hätten anwesend sein müs- sen. Leider sei indessen die Mitbeschuldigte C._____ entschuldigt abwe- send gewesen und seine Ehefrau, die Mitbeschuldigte B._____, habe ein Arztzeugnis eingereicht. So habe die Gerichtsverhandlung infolge Abwe- senheit zweier beschuldigter Personen nicht durchgeführt werden können. Die Durchführung trotz Abwesenheit von zwei mitbeschuldigten Personen hätte er auch verweigert. 2.2. Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Pflicht der vorgeladenen Person, den Vorla- dungstermin persönlich wahrzunehmen, d. h. selbst zu erscheinen, besteht unabhängig davon, ob im Verfahren mitgewirkt werden kann oder muss (ARQUINT, a.a.O., N. 1 zu Art. 205 StPO). Die vorgeladene Person hat an- wesend zu bleiben, bis sie von der Behörde wieder entlassen wird (ARQUINT, a.a.O., N. 2 zu Art. 205 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorla- dung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mit- zuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Wer -6- einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungs- busse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). 2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag es nicht in seinem Er- messen, trotz ordnungsgemässer Vorladung (unentschuldigt) nicht zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, weil die beiden Mitbeschuldigten an diesem Termin ebenfalls nicht erschienen sind, angeblich zufolge einer Erkrankung. Die Vorladung war nicht widerrufen worden, weshalb der Be- schwerdeführer dieser hätte Folge leisten müssen. Ob – wie der Beschwer- deführer geltend macht – die Hauptverhandlung am 19. Juni 2024 aufgrund der Abwesenheit der beiden Mitbeschuldigten ohnehin nicht hätte durchge- führt werden können, spielt keine Rolle. Denn die Entscheidung, ob eine Hauptverhandlung trotz Abwesenheit von Mitbeschuldigten vollständig oder immerhin teilweise durchgeführt wird, ist nicht vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person, sondern von der Verfahrensleitung zu treffen. Es ist denn auch nicht erkennbar, weshalb die Hauptverhandlung soweit den Beschwerdeführer betreffend am 19. Juni 2024 nicht immerhin in gewissem Umfang hätte durchgeführt werden können (etwa hinsichtlich der Befra- gung zur Person des Beschwerdeführers). Am Ausgeführten ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Mitwirkung an einer trotz Abwesenheit der beiden Mit- beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung verweigert hätte. Denn auf die ohnehin freiwillige Mitwirkung der beschuldigten Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) kommt es in einem Strafverfahren nicht an. Verweigert eine beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fort- geführt (Art. 113 Abs. 2 StPO). Weitere Einwände gegen die ausgesprochene Busse, insbesondere zu de- ren Höhe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Auch der amtliche Verteidiger ist nicht zu ent- schädigen, da die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des amtlichen Verteidigers erhoben wurde und diesem auf- grund des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine Aufwendungen ent- standen sind. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger