2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Auch der amtliche Verteidiger ist nicht zu entschädigen, da die vorliegende Beschwerde von der Beschwer- -6- deführerin ohne Mitwirkung des amtlichen Verteidigers erhoben wurde und diesem aufgrund des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine Aufwendungen entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.