1.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Vertrauen zu ihrem amtlichen Verteidiger sei nicht mehr vorhanden und dieser sei auch nicht kompetent, um sie gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Mit diesem Vorbringen scheint die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu stellen. Für die (erstmalige) Beurteilung eines solches Gesuch ist jedoch ebenfalls nicht die Beschwerdekammer, sondern die Verfahrensleitung, vorliegend also der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). 1.6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.