1.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Einreichung von Unterlagen sowie sinngemäss die Verschiebung der neu angesetzten Hauptverhandlung aufgrund einer Auslandreise beantragt, ist hierfür nicht die Beschwerdekammer, sondern der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 92, Art. 331 Abs. 5 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 92 StPO).