In Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin für den Fall des Nichterscheinens zur erneut angesetzten Hauptverhandlung die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 und Art. 367 StPO). Auch insoweit besteht jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwer, da ein Abwesenheitsverfahren für den Fall des Nichterscheinens erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt wurde.