3 wird sie in keiner Weise beschwert, ist es ihr doch freigestellt, die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht. Beschwert wäre die Beschwerdeführerin erst dann, wenn ihr tatsächlich Verfahrenskosten auferlegt werden sollten. Die Ziff. 4 und 5 betreffen die Neuvorladung zur Hauptverhandlung. Bei der Vorladung (Art. 201 ff. StPO) handelt es sich zwar um eine Zwangsmassnahme im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO). Entsprechend wird die Beschwerdeführerin durch die Anordnung in Ziff. 4 und 5 beschwert. Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders -5-