Ziff. 2 betrifft zwar die Beschwerdeführerin. Allerdings wird in Ziff. 2 lediglich die Auferlegung einer Ordnungsbusse vorbehalten und nicht angeordnet. Gegenwärtig ist die Beschwerdeführerin folglich nicht beschwert. Dies wäre sie erst dann, wenn ihr effektiv eine Ordnungsbusse auferlegt würde. Das eben Gesagte trifft auch auf Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Juni 2024 zu. In Ziff. 3 wird der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Tragung unnötiger Verfahrenskosten eingeräumt. Auch durch Ziff. 3 wird sie in keiner Weise beschwert, ist es ihr doch freigestellt, die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht.