1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die "Verfügung aufzuheben". Sie beantragt mithin eine integrale Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2024. Im Weiteren macht sie in der Beschwerde geltend, sie habe ihre Therapeutin infolge Ferienabwesenheit nicht kontaktieren können. Sie beantrage daher eine angemessene Fristerstreckung. Ihrem Anwalt habe sie bereits ein ärztliches Zeugnis übergeben, welches eine hundertprozentige Arbeitsund Verhandlungsunfähigkeit bestätige.