3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 8. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. Juni 2024. 3.2. Von der Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben.