" Säumnisfolgen Erscheinen die Beschuldigten unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht eine Ordnungsbusse aussprechen und/oder polizeiliche Zuführung/Verhaftung anordnen." Anlässlich des Hauptverhandlungstermins vom 19. Juni 2024 erschienen nebst der zuständigen Staatsanwältin zwar die drei amtlichen Verteidiger der drei beschuldigten Personen, nicht jedoch diese selbst. Als entschuldigt wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach lediglich die Abwesenheit von C._____ anerkannt, welche vor der Hauptverhandlung ein ärztliches Zeugnis eingereicht hatte. 2. Am 28. Juni 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: