Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.214 (ST.2023.22; STA.2017.21) Art. 248 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung/Neuvorladung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 28. Juni 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 22. Mai 2023 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft beim Bezirksge- richt Zurzach Anklage gegen die Beschwerdeführerin sowie gegen ihren Ehemann B._____ (paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.215) und dessen frühere Ehefrau C._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Ur- kundenfälschung. Am 28. Juni 2023 wurden die drei Beschuldigten zur Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2024 vorgeladen. Auf Gesuch hin wurde die Hauptverhandlung in der Folge auf den 19. Juni 2024 verscho- ben. In der erneuten Vorladung vom 19. Februar 2024 findet sich folgender Hinweis: " Säumnisfolgen Erscheinen die Beschuldigten unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, kann das Ge- richt eine Ordnungsbusse aussprechen und/oder polizeiliche Zuführung/Verhaftung anordnen." Anlässlich des Hauptverhandlungstermins vom 19. Juni 2024 erschienen nebst der zuständigen Staatsanwältin zwar die drei amtlichen Verteidiger der drei beschuldigten Personen, nicht jedoch diese selbst. Als entschuldigt wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach lediglich die Abwe- senheit von C._____ anerkannt, welche vor der Hauptverhandlung ein ärzt- liches Zeugnis eingereicht hatte. 2. Am 28. Juni 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. Dem unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 erschienenen Beschul- digten B._____ wird gestützt auf die in der Verfügung vom 19. Februar 2024 angedrohte Säumnisfolge in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. Art. 204 Abs. 5 StPO eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt. 2. Die Auferlegung einer Ordnungsbusse zufolge Säumnis der Beschuldigten A._____ bleibt vorbehalten, ebenso die Kostenauferlegung gemäss Ziff. 3 nachstehend. Begründung: die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2024 [Eingang. 24. Juni 2024] stellt keine Verhandlungsunfähigkeit dar; zudem ist keine vorgängige Mittei- lung betreffend Nichterscheinens der Beschuldigten A._____ an das Gericht erfolgt. 3. Die Kosten für die abgebrochene Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 (Richterentschädi- gung von CHF 931.40) sowie die im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2024 entstandenen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung werden dem/den säumigen Be- schuldigten mit separatem Entscheid auferlegt. Die säumigen Beschuldigten haben Gelegenheit, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen die beabsichtigte Kostenauflage zu erheben. -3- 4. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zurzach findet neu statt am […] 5. Die Zustellung dieser Verfügung gilt für alle Beschuldigten, deren amtliche Verteidiger so- wie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ausdrücklich als Vorladung zum vorgenannten Termin. 6. Erscheinen die säumigen Beschuldigten nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung, so wird diese in deren Abwesenheit durchgeführt. " 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 8. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. Juni 2024. 3.2. Von der Einholung von Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die "Verfügung aufzuheben". Sie bean- tragt mithin eine integrale Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2024. Im Weiteren macht sie in der Beschwerde geltend, sie habe ihre Therapeutin infolge Ferienabwesenheit nicht kontaktieren können. Sie beantrage daher eine angemessene Fristerstreckung. Ihrem Anwalt habe sie bereits ein ärztliches Zeugnis übergeben, welches eine hundertprozentige Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit bestätige. Im Weiteren trägt die Beschwerdeführerin vor, das Vertrauen zu ihrem amt- lichen Verteidiger sei nicht mehr vorhanden. Dies unter anderem deshalb, weil er sie als kriminell einstufe und sie daher nicht mehr verteidige. Auch habe er ihm übergebene entlastende Beweise anscheinend nicht bei Ge- richt eingereicht. Auch sei er nicht kompetent genug, um sie zu verteidigen. -4- Schliesslich führt sie aus, zum neu angesetzten Verhandlungstermin werde sie nicht erscheinen, da sie im Zeitraum des neuen Hauptverhandlungster- mins bereits eine Auslandreise gebucht habe. Die Bestätigung werde nach- gereicht. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). 1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 1 der Verfügung vom 28. Juni 2024 an- ficht, ist sie dazu offenkundig nicht legitimiert. In Ziff. 1 wird ihrem Ehemann eine Ordnungsbusse auferlegt. Entsprechend ist sie somit nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ziff. 2 betrifft zwar die Beschwerdeführerin. Allerdings wird in Ziff. 2 ledig- lich die Auferlegung einer Ordnungsbusse vorbehalten und nicht angeord- net. Gegenwärtig ist die Beschwerdeführerin folglich nicht beschwert. Dies wäre sie erst dann, wenn ihr effektiv eine Ordnungsbusse auferlegt würde. Das eben Gesagte trifft auch auf Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Juni 2024 zu. In Ziff. 3 wird der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Tragung unnötiger Verfahrenskosten eingeräumt. Auch durch Ziff. 3 wird sie in keiner Weise beschwert, ist es ihr doch freigestellt, die ihr ein- geräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen oder nicht. Be- schwert wäre die Beschwerdeführerin erst dann, wenn ihr tatsächlich Ver- fahrenskosten auferlegt werden sollten. Die Ziff. 4 und 5 betreffen die Neuvorladung zur Hauptverhandlung. Bei der Vorladung (Art. 201 ff. StPO) handelt es sich zwar um eine Zwangsmass- nahme im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO). Entsprechend wird die Beschwerdeführerin durch die Anordnung in Ziff. 4 und 5 beschwert. Vorladungen eines Gerichts können indessen – anders -5- als Vorladungen der Staatsanwaltschaft – erst mit dem Endentscheid an- gefochten werden, da sie als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, gelten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 56 f. zu Art. 201 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 201 StPO). Entsprechend kann die Be- schwerdeführerin trotz Beschwer die Vorladung nicht mit Beschwerde an- fechten. In Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin für den Fall des Nichterscheinens zur erneut angesetzten Hauptverhandlung die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 und Art. 367 StPO). Auch insoweit besteht jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine Beschwer, da ein Abwesenheitsver- fahren für den Fall des Nichterscheinens erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht durchgeführt wurde. 1.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Einreichung von Unterlagen sowie sinngemäss die Verschiebung der neu angesetzten Hauptverhandlung aufgrund einer Auslandreise beantragt, ist hierfür nicht die Beschwerdekammer, sondern der Präsident des Bezirksgerichts Zurz- ach zuständig (Art. 92, Art. 331 Abs. 5 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 92 StPO). 1.5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Vertrauen zu ih- rem amtlichen Verteidiger sei nicht mehr vorhanden und dieser sei auch nicht kompetent, um sie gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Mit diesem Vorbringen scheint die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ge- such um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu stellen. Für die (erstmalige) Beurteilung eines solches Gesuch ist jedoch ebenfalls nicht die Beschwerdekammer, sondern die Verfahrenslei- tung, vorliegend also der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zuständig (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). 1.6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Auch der amtliche Verteidiger ist nicht zu entschädigen, da die vorliegende Beschwerde von der Beschwer- -6- deführerin ohne Mitwirkung des amtlichen Verteidigers erhoben wurde und diesem aufgrund des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine Aufwendun- gen entstanden sind. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger